Bestehende Straßenbrücken dürfen ohne Genehmigung nur durch Lastkraftwagen (LKW) befahren werden, deren Gesamtgewicht die zugelassenen Achslasten bzw. Gesamtmassen (44,0 t) gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 34 nicht überschreiten.
Fahrzeuge die, die Gesamtmassen nach § 34 StVZO übersteigen, werden als Schwerlasttransporte bezeichnet.
Diese Schwerlasttransporte dürfen ohne die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nicht über Brücken fahren, die auf ihrer Strecke liegen.
In jedem Fall muss die Straßenbaubehörde angehört werden.
Für eine einheitliche Bearbeitung und Berechnung / Bemessung für Brücken unter Schwerlastverkehr wurde mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 21/2016 die Regelung und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 "Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte" in Kraft gesetzt.
Unter Berücksichtigung aller Parameter wie z.B. Achslasten und Achsabstände sind die Brücken für die Überfahrten der Schwerlastfahrzeuge entsprechend der BEM-ING für eine der drei Berechnungsstufen zu berechnen:
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Konstruktion:
Stützweite:
Brückenklasse:
Gesamtlast:
Achslast:
Spannbetonplattenbalken
23,310 / 23,31 m
60/30
341,00 t
17,0 t
Konstruktion:
Stützweite:
Brückenklasse:
Gesamtlast:
Achslast:
Spannbetonplattenbalken
22,286m / 24,812 m / 22,213m
60/30
549,00 t
22,0 t
Konstruktion:
Stützweite:
Brückenklasse:
Gesamtlast:
Achslast:
Spannbetonplattenbalken
28,00m / 4 x 35,00m / 28,00m
60/30
174,00 t
10,0 t
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